Kosten einer Rechtsberatung
Wer sich für eine Beratung an einen Anwalt wendet, muss mit entsprechenden Gebühren rechnen. Was ein Rechtsanwalt für welche Leistung in Rechnung stellen darf, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Grundsätzlich unterscheidet man hier zwischen der Erstberatungsgebühr und den Stundenhonoraren der Anwälte.
Gern erläutere ich Ihnen im Rahmen eines ersten Gespräches, d.h. vor Beauftragung, die Höhe der zu erwartenden Kosten. Ebenso berate ich Sie gerne über die Möglichkeiten und die Modalitäten einer Honorarvereinbarung.
Erstberatungsgebühr
Die Höhe der Kosten für ein erstes Beratungsgespräch richtet sich nach Umfang, Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie nach dem Streitwert. Die maximale Höhe der Erstberatungsgebühr für Privatpersonen liegt bei 190 € zzgl. gesetzl. MwSt (§ 34 Abs.1 S.3 RVG). Bei der Beratung von juristischen Personen gibt es keine Begrenzung der Erstberatungsgebühr.
Die Erstberatungsgebühr fällt an, wenn Sie sich für ein erstes Gespräch mit dem Anwalt zusammenfinden. Ort und Dauer des Gesprächs spielen dabei keine Rolle: Ob in den Kanzleiräumen oder am Telefon, ob wenige Minuten oder mehrere Stunden – die Erstberatungsgebühr fällt immer dann an, wenn sich der Anwalt erstmals mit Ihrem Fall befasst und dazu konkrete Auskünfte gibt. Entscheidend ist, dass die Erstberatung mündlich stattfindet. Wird der Anwalts darüber hinaus aktiv, schreibt er also für Sie Briefe, fertigt er Kopien an oder studiert Unterlagen, so sind diese Tätigkeiten nicht in der Erstberatungsgebühr enthalten. Für diese sieht die Gebührentabelle des RVG bereits weitere Gebühren vor.
Rechtsschutzversicherung, Staatliche Hilfen
Sind Sie rechtsschutzversichert, setze ich mich direkt mit Ihrer Versicherung in Verbindung, hole den Deckungsschutz ein und kläre die Abrechnung.
Finanziell bedürftige Mandanten erhalten staatliche Unterstützungsleistungen in Form von Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe. Im familienrechtlichen Verfahren wird die Prozesskostenhilfe nun Verfahrenskostenhilfe genannt. Ich helfe Ihnen gerne dabei.
Verfahrenskostenhilfe
Im Rahmen familienrechtlicher Gerichtsverfahren taucht immer wieder der Begriff der Verfahrenskostenhilfe auf. Um zu gewährleisten, dass jeder deutsche Bürger ungeachtet seiner finanziellen Mittel ein Verfahren vor Gericht anstreben kann, bietet der Staat unter bestimmten Voraussetzungen seine finanzielle Unterstützung beziehungsweise ein finanzielles Darlehen an. Sollten Sie also als Partei eines familienrechtlichen Gerichtsstreits nicht über die finanziellen Mittel verfügen, um die Prozesskosten zu tragen, besteht die Möglichkeit, bei dem zuständigen Gericht einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu stellen.
Um mit einem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe Erfolg zu haben, muss die finanzielle Situation des Antragsstellers so eng bemessen sein, dass er weder anhand seines Einkommens noch anhand seines vorhandenen Vermögens in der Lage wäre, seine Anwaltskosten zu bestreiten. Zudem setzt das Gericht für die Bewilligung des Antrags voraus, dass der angestrebte Rechtsstreit oder die Rechtsverteidigung ausreichende Erfolgsaussichten hat. Dem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe sollte somit ein Entwurf der beabsichtigten Klage beigefügt werden. Spricht Ihnen das Gericht dann bereits bei Sichtung der Prozessvoraussetzungen jegliche Erfolgsaussichten ab, wird es dem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe auch nicht stattgeben.
Liegen die oben genannten Voraussetzungen vor, entscheidet das Gericht schließlich darüber, in welcher Form Sie die Verfahrenskostenhilfe erhalten. Denkbar sind grundsätzlich drei Varianten:
- So besteht die Möglichkeit, dass Ihnen die Verfahrenskostenhilfe zugestanden wird, ohne dass Sie diese zurückzahlen müssen.
- Unter Umständen wird das Gericht aber auch eine zinslose Rückzahlung in Raten festlegen.
- Sehr selten kann es vorkommen, dass der zuständige Richter eine Kostenbeteiligung für den Antragssteller festlegt, die dieser in einer einmaligen Zahlung leisten muss.
Für welche der Varianten sich das Gericht am Ende entscheidet, hängt von der individuellen finanziellen Situation des Antragsstellers ab. Nach dem Prozess wird das Gericht die wirtschaftliche Lage des Antragstellers vier Jahre lang im Blick behalten und unter Umständen die Art der Verfahrenskostenhilfe anpassen.
Achtung! Im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe werden allein die Kosten des eigenen Anwalts übernommen. Als Antragssteller sollten Sie sich bewusst sein, dass trotz einer bewilligten Verfahrenskostenhilfe der Prozess finanzielle Fallstricke beinhalten kann. Verlieren Sie nämlich den Prozess, fallen sämtliche Prozesskosten, auch die Anwaltskosten des Prozessgegners, auf Sie zurück. Diese sind nicht von der Verfahrenskostenhilfe gedeckt.
Verfahrenskostenhilfe bei einer Scheidung
Wie bei jedem anderen familienrechtlichen Rechtsstreit ist auch bei einer Scheidung ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe möglich. Bei einer Scheidung werden zwar die Gerichtsgebühren in aller Regel am Ende geteilt – auf den eigenen Anwaltsgebühren bleiben Sie als Scheidungswilliger jedoch alleine sitzen. Dementsprechend lohnt es sich auch hier, die Verfahrenskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.
Besondere Regelungen gelten für die Verfahrenskostenhilfe im Falle eines Scheidungsverfahrens nicht: Somit darf hier uneingeschränkt auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Ich übernehme die Antragstellung bei Gericht gern für Sie. Neben einem ordnungsgemäßen Antrag und der vorgeschriebenen finanziellen Lage muss der Antragssteller somit auch das Kriterium erfüllen, dass der Scheidungsantrag ausreichende Erfolgsaussichten hat. Dies ist der Fall, wenn:
- die Eheleute bereits das obligatorische Trennungsjahr absolviert haben und keine Aussicht darauf besteht, dass diese wieder zusammenfinden,
- das Trennungsjahr zwar noch nicht abgelaufen ist, aber ein sogenannter Härtefall vorliegt.
Prozesskostenhilfeformular (externer Link von www.justiz.de)